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Fußpflege für Sie und Ihn
Behandlungsbereich der Podologie Patrycja Kowol
Spangentherapie - Nagelspange der 3T0 GmbH
Füße auf dem Bett
Empfang der Podologie nach links gerichtet
Füße im Rasen
Empfang der Podologie nach rechts gerichtet
Küche zum Sterilisieren der Gerätschaften

Diabetikerbehandlung

medizinische Fußpflege für Diabetiker

Warum ist eine medizinische Fußpflege bei Diabetespatienten so wichtig?

Seit der Entstehung im Jahr 2002 des Berufes Podologe/Podologin in Deutschland ist über die Jahre hinweg die Häufigkeit von Kompli­ka­tionen wie Ulzer­a­tionen und Amputa­tionen gesunken.

Podologen haben durch ihre fundierte Ausbildung ein breites Wissens­spektrum um mit diabe­ti­schen Füßen umzugehen und diese fachge­recht zu behandeln.

Zu Prävention von Folge­schäden entfernen sie mit Sorgfalt und Vorsicht störende Schwielen, bearbeiten defor­mierte Fußnägel, geben Hinweise und Tipps bezüglich der Hautpflege sowie Prophylaxe. Sie sind sogar in der Lage, bevor es zu spät ist, krank­hafte Zustände am Fuß zu erkennen und diese an einen Arzt weiter­zu­leiten.

Podolo­gische Komplex­be­handlung dient Diabe­tes­pa­ti­enten zur Förderung und Erhaltung Ihrer Fußge­sundheit.

Bei bekannter Neuro­pathie und der peripheren Arterien, können Diabe­tiker von Ihrem behan­delnden Arzt die podolo­gische Behand­lungen auf Rezept verschrieben bekommen. Die Praxis rechnet dann die erbrachte Leistungen direkt mit der Kranken­kasse ab.

Wenn Sie noch Fragen zur Fußpflege für Diabe­tiker haben kontak­tieren Sie mich einfach. Ich helfe Ihnen gerne weiter.

Hinweise für Diabetiker mit Heilmittelverordnung (HVO)

Haben Sie Anspruch auf eine Heilmit­tel­ver­ordnung, umgangs­sprachlich auch Rezept genannt, so sind einige Dinge zu beachten, damit Sie mich mit einer korrekt ausge­stellten HVO zu Ihrem Termin besuchen.

Bitte berück­sich­tigen Sie, dass nicht sachge­recht ausge­füllte Heilmit­tel­ver­ord­nungen nicht mit der Kranken­kasse abgerechnet werden können.

Sollten Sie Fragen zum Rezept haben, können Sie diese eventuell schon vorab, durch die nachfol­genden Punkten, klären.

Gerne können Sie mich aber auch kontak­tieren wenn Sie “nur Bahnhof” verstehen.

Ich helfe Ihnen gerne weiter.

Richtlinien für sachgerechtes ausgefülltes Rezept

1. Sollten Sie Gebüh­ren­pflichtig oder von den Gebühren befreit sein, muss das im Kästchen angekreuzt sein und Sie müssen ggf. Ihren Befrei­ungs­ausweis in der Praxis vorzeigen.

Sollten Sie im Bezug auf die Heilmit­tel­ver­ord­nungen nicht gebüh­renfrei sein, bin ich im Auftrag der Kranken­kasse befähigt, Ihnen die gesetz­liche Zuzahlung (die Höhe bestimmen die Kranken­kassen) zu berechnen. Die anfal­lenden Gebühren sind komplett bei der ersten Behandlung zu begleichen.

2. Sollte es Ihre Erstver­ordnung sein, muss dies angekreuzt sein und es dürfen nicht mehr als drei Verord­nungs­mengen ausge­stellt werden. Bei Folge­ver­ord­nungen dürfen max. 6 Verord­nungs­mengen vom Arzt verschrieben werden.

3. Genauso wichtig sind die Behand­lungs­in­ter­valle, sprich in welchen Abständen die podolo­gische Komplex­be­handlung statt­finden soll, wie zum Beispiel alle 4 Wochen oder innerhalb 4 — 6 Wochen.

4. Sollte vom Arzt ein Thera­pie­be­richt angefordert werden, sollte das Feld „Ja“ angekreuzt sein

5. Spalten Gruppen­the­rapie sowie Verordnung außerhalb des Regel­falls gilt nicht für Podologen und sollte nicht angekreuzt sein.

6. Wenn die Spalte „Behand­lungs­beginn spätestens am“ nicht einge­tragen ist, dann muss der Behand­lungs­beginn innerhalb von 28 Tagen statt­finden.
Achtung: Auch der Abstand zwischen dem ersten Termin, der vorhe­rigen HMV und dem ersten Termin der neuen HMV darf die verordnete Frequenz nicht unter­schreiten.

7. In der Spalte Indika­ti­ons­schlüssel sind folgende Behand­lungs­mög­lich­keiten einzu­tragen:

  • DFa: Hornhaut­ab­tragung
  • DFb: Nagel­be­ar­beitung
  • DFc: Podolo­gische Komplex­be­handlung

8. In der Spalte Diagnose mit Leitsym­pto­matik, ggf. wesent­liche Befunde, sollte „diabe­ti­sches Fußsyndrom mit Neuro­pathie und Angio­pathie“ stehen.
Achtung: Diagnose diabe­ti­scher Fußsyndrom mit Angio­pathie ist nicht ausrei­chend und kann somit nicht mit den Kassen abgerechnet werden.

9. In der Spalte ggf. Spezi­fi­zierung der Thera­pie­ziele muss die genaue Spezi­fi­kation angegeben werden die mit der vorherig angege­benen Behandlung (Indika­ti­ons­schlüssel) überein­stimmt. Beispiels­weise:

  • DFa: Vermeidung von drohenden Hautschä­di­gungen wie Fissuren, Ulzera und Entzün­dungen
  • Dfb: Vermeidung von drohenden Nagelwall- und Nagel­bett­schä­digung wie Verlet­zungen und Entzündung
  • DFc: Vermeidung von Haut und Nagel­schäden

10. Stempel und Unter­schrift des verord­nenden Arztes muss vorliegen.

11. Nur bei folgenden ICD-10 Codes kann der Langtext entfalten: E10.74, E11.74, E12.74, E13.74, E14.74, E10.75, E11.75, E12.75, E13.75* oder weiteren Codes bzw. Codekom­bi­nation, die die notwen­digen Diagnosen enthalten.